STATUTEN DES VEREINS "ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSAKADEMIE" (OEGA)

§1    Name, Sitz, Tätigkeit:

Der Verein führt den Namen:
"Österreichische Gesundheitsakademie"(OEGA).
Sitz des Vereins ist in 2225 Zistersdorf, Kaiserstrasse 10.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit über das gesamte Bundesgebiet

§2    Vereinszweck:

Die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

1)Erstellung einer Ausbildungsordnung für AMB® - Bioresonanztherapeuten und.
2)Förderung  des Wissens um die Methode der AMB®- Bioresonanztherapie und AMB®- Ernährungsberatung.
3)Ausbildung von AMB®- Bioresonanztherapeuten.
4)Bestmögliche Versorgung der AMB®- Klienten mittels Informationen, Beratung und Anwendung der AMB® Methode.
5)Ausbildung von anderen Berufsgruppen wie Masseuren
6)Ausbildung von Ärzten in der medizinischen Anwendung der MORA- Bioresonanztherapie.
7)Die Vertretung und Wahrung der Vereinsinteressen

§3    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:

1)Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2)Als ideelle Mittel dienen:
a)Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen
b)Herausgabe von Druckschriften und Informationsblättern
c)Information über wissenschaftliche Publikationen auf dem Gebiet der Gesundheits- und Ernährungsberatung
d)Aus- und Heranbildung von AMB® Bioresonanztherapeuten
e)Ausbildung von Ärzten in der Bioresonanzmethode
f)Ausbildung von anderen Berufsgruppen , wie z.B. Masseuren
3)Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)Mitgliedsbeiträge
b)Erträgnisse aus Veranstaltungen und Vorträgen
c)Subventionen und Förderungen
d)Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
4)Bei der Erreichung des Vereinszweckes ist auf die Unabhängigkeit vom Gerätehersteller Med-tronic zu achten.
5)Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines erhalten. Gleiches gilt auch bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zeck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4    Arten der Mitgliedschaft:

1)Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2)Ordentliche Mitglieder sind alle AMB® Lizenznehmer und Ärzte, die MORA Bioresonanztherapie betreiben,  in Österreich und der europäischen Union, wenn sie um Mitgliedschaft ansuchen und vom Vorstand aufgenommen werden.
3)Außerordentliche Mitglieder sind alle Personen, denen die OEGA ein Anliegen ist und sie fördern.
4)Ehrenmitglieder werden vom Vorstand wegen besonderer Verdienste ernannt.

§5    Erwerb der Mitgliedschaft:

Über Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitglieds der OEGA und wird vom Vorstand entschieden.
Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

§6    Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)den freiwilligen Austritt
b)den Tod
c)den Ausschluss

§7    Mitgliedsbeiträge:

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist verpflichtet mit dem Vereinsvermögen wirtschaftlich und zweckentsprechend umzugehen, Der Vorstand ist berechtigt bei anzuerkennender Notsituation eines Mitgliedes, die Beitragshöhe zu reduzieren. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§8    Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme.
Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz, aber keine Stimme.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines zu den jeweils angegebenen, gesonderten Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu wahren, sich an die Statuten und Beschlüsse der Vereinsordnung zu halten und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
Erfahrungsaustausch ist verpflichtend.

§9    Freiwilliger Austritt und Ausschluss:

Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige wird er erst am Ende des nächsten Vereinsjahres wirksam.

Der Ausschluss erfolgt:
a)wegen unehrenhafter oder anderer Handlungen, die gegen die Vereinsinteressen gerichtet sind.
b)Wegen grober Verletzungen der Mitgliedspflichten und trotz zweimaliger Mahnung Nichteinbringung des Mitgliedsbeitrages.
c)Gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.  Während der Berufung ruhen die Mitgliederrechte und –pflichten.
d)Die Mitgliederversammlung kann aus den oben angeführten Gründen des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

§10    Die Vereinsorgane:

1)Die Mitgliederversammlung (gem. Vereinsgesetz 2002)
2)Der Vorstand( „Leitungsorgan“ gem. Vereinsgesetz 2002)
3)Die Rechnungsprüfer
4)Das Schiedsgericht

§11    Die Mitgliederversammlung:

1.Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
2.Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Einladungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung durch die Mitglieder sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu deponieren. Die Reihenfolge der Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
4.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
5.Gültige Beschlüsse könne nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.Lediglich der Beschluss zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann ohne Aufscheinen in der Tagesordnung gefasst werden.
7.Die  Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmenden Mitglieder beschlussfähig. Sind zur festgesetzten Stunde nicht genügend Mitglieder anwesend, wird eine neuerliche Mitgliederversammlung  eine halbe Stunde später mit der gleichen Tagesordnung anberaumt. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmenden Mitglieder beschlussfähig.
8.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse  mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
9.Bei Statuten Änderung ist eine zweidrittel- und bei Auflösung des Vereins eine Dreiviertelstimmenmehrheit erforderlich.
10.Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied durch Vollmacht ist zulässig.
11.Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§12    Aufgaben der Mitgliederversammlung:

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1.Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2.Beschlussfassung über den Voranschlag
3.Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4.Entlastung des Vorstandes
5.Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
6.Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
7.Verleihung und Anerkennung von Ehrenmitgliedschaft
8.Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins
9.Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§13    Vorstand:

1.Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten dem Sekretär und dem Kassier.
2.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mittels Briefwahl bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung gewählt und bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
3.Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.
4.Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich.

5.Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

6.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss die Mitgliederversammlung für eine halbe Stunde unterbrochen werden und auf das Eintreffen weiterer Mitglieder gewartet werden. Ist dies nicht der Fall, so wird die Mitgliederversammlung fortgesetzt, und der Vorstand ist durch die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse  mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

8.Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

9.Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandmitglieds durch Rücktritt.

10.Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines  Nachfolgers wirksam.

§14    Aufgaben des Vorstands:

1.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes von 2002.
2.Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3.Erstellung des Lehrplans der Gesundheitsakademie und Ausbildungskatalog.
4.Bestellung der Ausbilder und Lehrbeauftragten
5.Erarbeitung des Prüfungskonzepts zusammen mit den Ausbildern und Lehrbeauftragten.
6.Abnahme einer Abschlussprüfung nach dem „multiple-choice Prüfungsverfahren und Erstellung eines Ausbildungsdiploms.
7.Einbeziehung von Ausbildung anderer Berufsgruppen, wie z. B: Masseure in den Ausbildungsplan der Gesundheitsakademie.
8.Erstellung eines Jahresvoranschlages sowie Abfassung eines Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschluss.
9.Vorbereitung der Mitgliederversammlung
10.Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
11.Verwaltung des Vereinsvermögens
12.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
13.Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§15    Rechnungsprüfer

1.Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung -  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
2.Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Statuten gemäßen Verwendung der Mittel.
3.Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§16    Schiedsgericht:

1.Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2.Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied Als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnensieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen, wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand des Streites ist.
3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern entgültig.

§17    Freiwillige Auflösung des Vereins:

1.Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.Diese Mitgliederversammlung hat auch -  sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.